RS Vfgh 2001/4/11 B542/01

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Veröffentlicht am 11.04.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe

Rechtssatz

Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils (zB durch Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse).

Verhängung einer Geldstrafe von S 1.500,- über den Beschwerdeführer, weil er - über die straßenverkehrsbehördliche Bewilligung zur Aufstellung seines Gastgartens auf öffentlicher Verkehrsfläche hinaus - auf einem Gehweg zwei Serviertische und drei Stühle ohne die dafür vorgeschriebene straßenverkehrsbehördliche Bewilligung aufgestellt hatte.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B542.2001

Dokumentnummer

JFR_09989589_01B00542_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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