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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / StraßenpolizeiRechtssatz
Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils (zB durch Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse).
Verhängung einer Geldstrafe von S 1.500,- über den Beschwerdeführer, weil er - über die straßenverkehrsbehördliche Bewilligung zur Aufstellung seines Gastgartens auf öffentlicher Verkehrsfläche hinaus - auf einem Gehweg zwei Serviertische und drei Stühle ohne die dafür vorgeschriebene straßenverkehrsbehördliche Bewilligung aufgestellt hatte.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B542.2001Dokumentnummer
JFR_09989589_01B00542_01