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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1997/I/061;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (Hinweis E 5.3.1973, 1183/72, VwSlg 8393 A/1973) zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten vor der Erfüllung der Anstellungserfordernisse ausgesprochen, dass schon für Vordienstzeiten, die nach Erfüllung des betreffenden Anstellungserfordernisses zurückgelegt wurden, für die Berücksichtigung im vollen Ausmaß nach § 12 Abs 3 GehG jedenfalls verlangt wird, dass der durch die Vortätigkeit verursachte Erfolg der Verwendung im Bundesdienst ohne sie nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre; die Gliederung der Beamtenschaft nach Verwendungsgruppen, die voneinander vornehmlich durch die Anstellungsvoraussetzungen unterschieden sind, erfordere bei der vollen Berücksichtigung unterwertiger oder vor der Erfüllung des einschlägigen Anstellungserfordernisses zurückgelegter Verwendungs- oder Ausbildungszeiten, dass bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs 3 G GehG G zutreffen, ein besonders strenger Maßstab angelegt wird, etwa in der Richtung, dass die Vortätigkeit für die nunmehrige Verwendung des Beamten der Sache nach unerlässlich wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120054.X01Im RIS seit
25.02.2002