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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §111;Rechtssatz
Der Zweck der Zwangsstrafe liegt nicht in der Bestrafung der Person, sondern darin, die Abgabenbehörde bzw Strafbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Daraus folgt, dass Zwangsstrafen bei juristischen Personen, die gem §§ 80 ff BAO eines gesetzlichen Vertreters bedürfen, auch gegen den Vertretenen festgesetzt werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997140112.X03Im RIS seit
11.07.2001