RS Vwgh 2000/9/27 98/12/0057

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §13;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §30a idF 1981/068;
StGdBG OÖ 1956 §2 Abs1;

Rechtssatz

Eine seit der seinerzeitigen Bescheiderlassung eingetretene Änderung im maßgebenden Sachverhalt verpflichtet die Behörde dann zu einer neuen Sachentscheidung, wenn durch die Sachlage eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen ist (Hinweis E 17.2.1987, 86/04/0131). In diesem Sinne wäre die Behörde zunächst verpflichtet gewesen darzustellen, welcher Sachverhalt der seinerzeitigen bescheidmäßigen Festsetzung der Verwendungs(Leiter)Zulage des Beamten zu Grunde lag, weil nur davon ausgehend überhaupt beurteilt werden kann, ob eine im Sinne des gesetzlichen Anspruches auf Verwendungs(Leiter)Zulage relevante Änderung des Sachverhaltes (im Verjährungszeitraum) eingetreten ist.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120057.X04

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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