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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine seit der seinerzeitigen Bescheiderlassung eingetretene Änderung im maßgebenden Sachverhalt verpflichtet die Behörde dann zu einer neuen Sachentscheidung, wenn durch die Sachlage eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen ist (Hinweis E 17.2.1987, 86/04/0131). In diesem Sinne wäre die Behörde zunächst verpflichtet gewesen darzustellen, welcher Sachverhalt der seinerzeitigen bescheidmäßigen Festsetzung der Verwendungs(Leiter)Zulage des Beamten zu Grunde lag, weil nur davon ausgehend überhaupt beurteilt werden kann, ob eine im Sinne des gesetzlichen Anspruches auf Verwendungs(Leiter)Zulage relevante Änderung des Sachverhaltes (im Verjährungszeitraum) eingetreten ist.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120057.X04Im RIS seit
23.03.2001Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018