RS Vfgh 2001/4/12 B485/01

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Veröffentlicht am 12.04.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Zurückweisung von Anträgen der (als Bietergemeinschaft am Vergabeverfahren teilnehmenden) beschwerdeführenden Gesellschaften,

1. ein Nachprüfungsverfahren gemäß §115 BundesvergabeG durchzuführen und 2. die Entscheidung des Auftraggebers, das Vergabeverfahren nicht zu widerrufen, 3. die Entscheidung des Auftraggebers, die Ausschreibung nicht aufzuheben, 4. in eventu die Auftraggeberentscheidung, den Zuschlag einem anderen Mitbewerber zu erteilen, gemäß §117 Abs1 BundesvergabeG für nichtig zu erklären, gemäß §115 Abs1 BundesvergabeG mangels Antragslegitimation.

Der von den beschwerdeführenden Gesellschaften behauptete Nachteil besteht der Sache nach nur darin, daß sie den Zuschlag nicht erhalten könnten, obgleich sie möglicherweise Bestbieter seien. Daß das Interesse am Auftrag über (im übrigen nicht näher konkretisierte) Vermögensinteressen hinausginge, wird von ihnen nicht behauptet. Was aber den Ersatz von Schäden anbelangt, die einem übergangenen Bieter durch einen möglicherweise in Verletzung des Vergaberechts oder sonstiger Rechtsvorschriften geschlossenen Vertrag entstehen, werden die entsprechenden Interessen der beschwerdeführenden Gesellschaften auch durch §122 und §124 BundesvergabeG berücksichtigt. Demgegenüber ist das Interesse des Auftraggebers an der Erteilung des Auftrages, um seiner gemäß §31a ASVG bestehenden Verpflichtung (Elektronisches Verwaltungssystem, Verwendung von Chipkarten) in angemessener Zeit nachkommen zu können, höher zu bewerten und zudem zu bedenken, daß nach Ablauf der Zuschlagsfrist die Bieter gemäß §41 Abs2 BundesvergabeG nicht mehr (ohne weiteres) an ihre Angebote gebunden bleiben.

Entscheidungstexte

  • B 485/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.06.2001 B 485/01 ua

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B485.2001

Dokumentnummer

JFR_09989588_01B00485_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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