RS Vwgh 2000/9/27 99/04/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399 impl;
GewO 1973 §83 idF 1988/399 impl;
GewO 1994 §83;
Novellen BGBl1997/I/063 Abschn2 Art3 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/04/0257 E 29. März 1994 VwSlg 14026 A/1994 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 83 GewO 1973 idF 1993/29 ist Normadressat sowohl für die Einhaltung der ex lege bestehenden Gebote als auch eines bescheidmäßigen Auftrages nach dieser Gesetzesstelle (jedenfalls nur) der "Inhaber" der Anlage, auf den die Tatbestandsmerkmale des § 83 GewO 1973 zutreffen. Entgegen der Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1988 kann als solcher nach der seit dieser Novelle geltenden Fassung dieser Gesetzesstelle infolge des eindeutig darauf hinweisenden Normeninhaltes aber nur jener Inhaber angesehen werden, der eine Auflassunghandlung gesetzt hat. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem mit der erwähnten Novelle angefügten letzten Satz. Denn nach dem Gesamtzusammenhang dieser Gesetzesstelle folgt aus der Perpetuierung der Wirksamkeit eines einmal erlassenen Bescheides nach § 83 GewO 1973 auch für den Fall des Inhaberwechsels die weiter bestehende Zulässigkeit der Erlassung eines solchen Bescheides gegenüber jenem Inhaber, der eine Auflassungshandlung setzte, selbst wenn dieser zwischenzeitig die Position eines Inhabers der Betriebsanlage verlor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999040209.X01

Im RIS seit

25.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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