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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §111;Rechtssatz
Der Einwand, die Verhängung einer Zwangsstrafe setze ein entsprechendes ausdrückliches Ersuchen der deutschen Beh voraus, lässt die Bestimmung des Art 5 Abs 1 des Rechtshilfevertrages Österreich - BRD, BGBl 1955/249, außer Betracht, wonach sich die Art und Weise der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens nach den Gesetzen des ersuchten Staates richtet. Die Berechtigung zur Androhung und Festsetzung einer Zwangsstrafe ergibt sich aus § 111 BAO (iVm § 56 Abs 2 FinStrG) und bedarf demnach keiner Antragstellung der ersuchenden Beh..
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997140112.X04Im RIS seit
11.07.2001