RS Vwgh 2000/9/27 97/14/0112

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
39/06 Rechtshilfe Amtshilfe

Norm

BAO §111;
FinStrG §56 Abs2;
FinStrG §99 Abs1;
Rechtsschutz Rechtshilfe Abgabensachen BRD 1955 Art5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Einwand, die Verhängung einer Zwangsstrafe setze ein entsprechendes ausdrückliches Ersuchen der deutschen Beh voraus, lässt die Bestimmung des Art 5 Abs 1 des Rechtshilfevertrages Österreich - BRD, BGBl 1955/249, außer Betracht, wonach sich die Art und Weise der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens nach den Gesetzen des ersuchten Staates richtet. Die Berechtigung zur Androhung und Festsetzung einer Zwangsstrafe ergibt sich aus § 111 BAO (iVm § 56 Abs 2 FinStrG) und bedarf demnach keiner Antragstellung der ersuchenden Beh..

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997140112.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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