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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
GehG 1956 §20;Rechtssatz
Ausgehend von § 20 GehG/Stmk ist zunächst festzustellen, dass ein durch auswärtige Dienstverrichtungen dem Beamten entstehender Mehraufwand grundsätzlich durch die Reisegebühren abgegolten wird. Dies gilt auch für den typischerweise mit Außendienst verbundenen Bekleidungsaufwand. Wenn aber für den Beamten nach der Art seiner amtlichen Tätigkeit unter den damit üblicherweise verbundenen Bedingungen besondere Verhältnisse vorliegen, die zu einem erhöhten Bekleidungsaufwand führen, der deutlich über dem des durchschnittlichen Aufwandes eines Beamten liegt, der mit Außendienst unter gewöhnlichen Verhältnissen üblicherweise verbunden ist und der ansonst durch den Gehalt als abgedeckt anzusehen ist, kann ein Anspruch nach § 20 Abs 1 GehG/Stmk gegeben sein (Hinweis: E 25.2.1998, 95/12/0040).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120393.X02Im RIS seit
21.12.2000