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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §114;Rechtssatz
Eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben allenfalls (im Rahmen eines entsprechenden Vollzugsspielraumes) folgende Bindung an eine erteilte Auskunft kann immer nur diejenige Beh treffen, die die entsprechenden Auskünfte und Zusagen erteilt hat. Von einer Bindung des Finanzamtes oder der Finanzlandesdirektion an die seitens des Bundesministeriums für Finanzen nicht gegenüber dem Abgabepflichtigen ergangene Anfragebeantwortung kann daher nicht ausgegangen werden (Hinweis E 22.10.1997, 93/13/0295).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995140079.X02Im RIS seit
11.07.2001