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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsBRechtssatz
Keine Folge - Interessenabwägung
Zurückweisung der Anträge der als Bietergemeinschaft am Vergabeverfahren betr die Vergabe "Konzeption, Planung und Aufbau eines chipkartenbasierten EDV-Systems" (EG 99/S 191-135442/DE vom 01.10.99) teilnehmenden Gesellschaften (hier Beschwerdeführer) auf Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens bzw von Teilen hiervon mangels Antragslegitimation gemäß §115 Abs1 BundesvergabeG.
Der Verfassungsgerichtshof kann es im vorliegenden Fall dahingestellt lassen, ob der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist oder nicht, denn der von den beschwerdeführenden Gesellschaften behauptete Nachteil besteht der Sache nach nur darin, daß sie den Zuschlag nicht erhalten könnten, obgleich sie möglicherweise Bestbieter seien.
Das von den antragstellenden Gesellschaften allerdings nicht näher bezeichnete, geschweige denn konkretisierte Interesse am Auftrag ist wohl als vermögenswertes Interesse zu qualifizieren. Diesem Interesse steht hier das Interesse des Auftraggebers an der Erteilung des Auftrages, um seiner gemäß §31a ASVG bestehenden Verpflichtung in angemessener Zeit nachkommen zu können, gegenüber. Letzteres ist nach Auffassung der Verfassungsgerichtshofes - nicht zuletzt in Ansehung der einem übergangenen Bieter eingeräumten (Schadenersatz-)Ansprüche gemäß §122 BundesvergabegG (vgl darüber hinaus auch §124 BundesvergabeG) - höher zu bewerten, zumal auch zu bedenken war, daß nach Ablauf der Zuschlagsfrist die Bieter gemäß §41 Abs2 BundesvergabeG nicht mehr (ohne weiteres) an ihre Angebote gebunden bleiben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B584.2001Dokumentnummer
JFR_09989581_01B00584_01