RS Vwgh 2000/9/27 98/04/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs1;
GewO 1994 §79c;
GewO 1994 §81 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/04/0121 E 10. November 1999 RS 2 (hier: da es sich bei einem Bescheid nach § 79c GewO 1994 - wie sich schon aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt - um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, der Antrag jedoch nicht im Hinblick auf derartige Änderungen des Sachverhaltes gestellt worden ist, kam eine Anwendung dieser Bestimmung durch die Behörde nicht in Betracht)

Stammrechtssatz

Seit der Gewerberechtsnovelle 1997, BGBl I/63/1997, können zwar gemäß § 79c GewO 1994 die nach § 77, § 79 oder § 79b vorgeschriebenen Auflagen auf Antrag mit Bescheid aufgehoben werden, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Diese Regelung bildet aber keine Durchbrechung der Rechtskraft des die fragliche Auflage vorschreibenden Genehmigungsbescheides. Sie gibt vielmehr lediglich der Behörde die Möglichkeit, nachträglichen Änderungen des Sachverhaltes in Form des Wegfalles jener Tatsachen, die nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Auflage gebildet haben, Rechnung zu tragen (hier:

Der Widerspruch der mit dem angefochtenen Bescheid im Wege des § 81 Abs 1 GewO 1994 erteilten Genehmigung zur Auflage des erstinstanzlichen Bescheides stellt sich inhaltlich als Beseitigung dieser Auflage dar).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998040093.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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