RS Vwgh 2000/9/27 2000/04/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §77 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0089 E 6. Februar 1990 RS 4

Stammrechtssatz

Aus der Bestimmung des § 77 Abs 3 GewO betreffend die Verpflichtung der Beh zur Begrenzung von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik ergibt sich kein subjektives Nachbarrecht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040069.X01

Im RIS seit

10.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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