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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Unterschiedlichkeit des Begriffsinhaltes DIENSTFÄHIGKEIT im Sinne des § 14 Abs 3 BDG 1979 und ERWERBSFÄHIGKEIT nach § 4 Abs 4 Z 3 PG schließt nicht aus, dass medizinische Gutachten, die im Ruhestandsversetzungsverfahren herangezogen wurden, auch im Ruhegenussbemessungsverfahren zu berücksichtigen und die dort festgestellten Leidenszustände (sofern sie medizinisch hinreichend fundiert sind) bei der Beurteilung der für die Ruhegenussbemessung maßgebenden Frage der Erwerbsunfähigkeit miteinzubeziehen sind (vgl das zu § 9 Abs 1 PG ergangene hg E 16.11.1994, 91/12/0025, das Aussagen zum Verhältnis zwischen Ruhestandsversetzungsverfahren und Zurechnungsverfahren enthält und in verfahrensrechtlicher Hinsicht wegen der Gemeinsamkeit der Erwerbsunfähigkeitsbegriffe im § 4 Abs 4 Z 3 PG und im § 9 Abs 1 leg cit mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar ist). Für die Beurteilung durch den ärztlichen Sachverständigen ist sowohl hinsichtlich der Dienstfähigkeit als auch der Erwerbsfähigkeit der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beamten maßgebend.
Schlagworte
Gutachten Verwertung aus anderen VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120294.X01Im RIS seit
12.06.2001