RS Vfgh 2001/4/19 B627/01

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Veröffentlicht am 19.04.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich

Untersagung der Fortsetzung des Verhandlungsverfahrens und der Erteilung des Zuschlages durch die ÖBB in den Nachprüfungsverfahren betr Vergabeverfahren "Fahrbahnherstellung Arlbergstrecke" und "Zweigleisiger Ausbau der Strecke Bischofshofen-Selzthal, Abschnitt Stainach Wörschach" bis 09.04.2001.

Dem Antrag ist schon deshalb keine Folge zu geben, weil zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde die angeordnete einstweilige Verfügung durch Fristablauf außer Kraft getreten war und der Bescheid sohin diesbezüglich nach dem in der einstweiligen Verfügung genannten Zeitraum die antragstellende Gesellschaft nicht mehr beschwert, geschweige denn einem Vollzug iSd §85 Abs2 VfGG zugänglich ist. Die von der antragstellenden Gesellschaft ins Treffen geführten Argumente zur (auch im Hinblick auf eine etwaige Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH) befürchteten Erlassung weiterer einstweiliger Verfügungen entbehren jeder Relevanz für die Beurteilung der konkreten Rechtswirkungen des hier angefochtenen Bescheides: Zur Beurteilung der Vollzugsfähigkeit eines Bescheides kann nämlich ein hypothetisches, von der antragstellenden Gesellschaft lediglich als möglich angesehenes Behördenverhalten nicht herangezogen werden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B627.2001

Dokumentnummer

JFR_09989581_01B00627_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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