RS Vwgh 2000/9/27 96/14/0055

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;

Rechtssatz

Studienreisen und Aufenthalte zu Studienzwecken stellen dann Werbungskosten dar, wenn ua die Planung und Durchführung der Veranstaltung entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise erfolgt, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt; Programme und Durchführung müssen derartig einseitig auf die interessierten Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehrten (Hinweis E 22.9.1987, 87/14/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996140055.X03

Im RIS seit

15.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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