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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Studienreisen und Aufenthalte zu Studienzwecken stellen dann Werbungskosten dar, wenn ua die Planung und Durchführung der Veranstaltung entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise erfolgt, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt; Programme und Durchführung müssen derartig einseitig auf die interessierten Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehrten (Hinweis E 22.9.1987, 87/14/0066).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996140055.X03Im RIS seit
15.01.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013