Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §367 Z25;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/04/0097 E 24. Jänner 2001Rechtssatz
Nach der Auflage des in Rede stehenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheides sind die gegenständlichen Türen der Betriebsanlage BRANDHEMMEND auszuführen, wobei für die Auslegung dieses Begriffes die ÖNORM B 3850 (in der im Zeitpunkt der Erlassung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides geltenden Fassung) heranzuziehen ist. Nach dem Punkt 3.6 dieser ÖNORM umfasst der Begriff BRANDHEMMEND auch, dass eine derart ausgeführte Tür mit einem Selbstschließmechanismus so ausgestattet sein muss, dass sie von selbst ins Schloss fällt. Das bedeutet aber, dass eine solche Tür dann nicht mehr als brandhemmend bezeichnet werden kann, wenn - aus welchen Gründen immer - die Funktion des Selbstschließens nicht mehr gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000040121.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012