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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
AWG 1990 §29;Rechtssatz
Die Erklärung der Anforderungen der DeponieV 1996 zum Stand der Deponietechnik im § 31b Abs 4 WRG auf Grund des § 31b Abs 3 WRG hat zur Folge, dass eine Bewilligung für eine Deponie nur erteilt werden darf, wenn diese Deponie die Anforderungen der DeponieV 1996 erfüllt. Die Bezugnahme des § 31b Abs 3 und Abs 4 WRG auf die Anforderungen der DeponieV 1996 ist damit zwar für die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung erteilt werden darf, von Bedeutung, enthält aber keine Aussage darüber, dass die Einhaltung der Anforderungen der DeponieV 1996 für die Bewilligungspflicht von Ablagerungen von Bedeutung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000070075.X03Im RIS seit
12.11.2001