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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/12/0026 E 25. März 1998 RS 2Stammrechtssatz
Der globale Hinweis auf das angewendete Gesetz wird dem Erfordernis des § 59 Abs 1 AVG zur Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung insbesondere dann nicht gerecht, wenn die Rechtslage vielfach geändert worden ist, weil dadurch der rechtsunkundigen Partei die Verfolgung ihres Rechtes wesentlich erschwert wird.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120054.X03Im RIS seit
25.02.2002