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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §367 Z25;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/04/0097 E 24. Jänner 2001Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass die nach § 44a Z 1 VStG gebotene Umschreibung der Tat bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 die wörtliche Wiedergabe der als verletzt erachteten Auflage des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides erfordert (Hinweis E 19.6. 1990, Zl 89/04/0249). Enthält diese Auflage eine Verweisung auf eine ÖNORM, so ist aber im Fall der Missachtung der Auflage der entsprechende Punkt der ÖNORM zwar als verletzte Norm im Spruch des Straferkenntnisses gemäß § 44a Z 2 VStG zu zitieren (Hinweis E 3.9.1996, Zl 95/04/0209), eine Notwendigkeit, diese Untergliederung auch im Rahmen der Darstellung der Tat nach § 44a Z 1 VStG darzustellen, besteht aber nicht.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000040121.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012