RS Vfgh 2001/4/23 B460/01

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Veröffentlicht am 23.04.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Straßenverwaltung

Rechtssatz

Keine Folge

Bewilligung des Umbaus eines Teilstückes der L 1303 - Aurachtal Straße unter Auflagen und Bedingungen.

Das Vorbringen der Antragsteller (wonach durch die Baumaßnahmen für sie als Liegenschaftseigentümer ein unwiederbringlicher Schaden entstehen würde) läßt konkrete Angaben vermissen, die in nachvollziehbarer Weise eine auch nur annähernde Quantifizierung des ihnen - für die Dauer des Beschwerdeverfahrens - insgesamt drohenden Nachteils ermöglichen würde. Die beschwerdeführenden Parteien haben es somit unterlassen, in der gebotenen Weise sowohl den ihnen behauptetermaßen aus dem Vollzug des bekämpften Bescheides, aber auch aus der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch das Land Oberösterreich (Straßenverwaltung) ableitbaren Nachteil zu konkretisieren. Insofern haben die beschwerdeführenden Parteien dem ihnen obliegenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen.

Der Verfassungsgerichtshof vermag daher nicht zu erkennen, daß der sich nach Abwägung aller berührten Interessen ergebende Nachteil für die beschwerdeführenden Parteien ein "unverhältnismäßiger" iSd §85 Abs2 VfGG wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B460.2001

Dokumentnummer

JFR_09989577_01B00460_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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