RS Vwgh 2000/9/27 2000/07/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs3;

Rechtssatz

Eine bloße Äußerung, welche von einer Verfahrenspartei im Zuge des Verfahrens abgegeben wurde, stellt kein Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Äußerung unter dem Titel einer Beurkundung im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 in den rechtskräftig gewordenen Bewilligungsbescheid aufgenommen wurde. Da der Wasserrechtsbehörde nur die Beurkundung von zu Stande gekommenen Übereinkommen zusteht, geht die Beurkundung eines Übereinkommens, welches keines darstellt, ins Leere.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070045.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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