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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a Abs1;Rechtssatz
Der Anspruch auf Rückzahlung des Übergenusses kann, da keine bestimmte Formvorschrift besteht, im Verwaltungsverfahren schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten geltend gemacht werden; die Geltendmachung des Ersatzanspruches muss daher nicht mit Bescheid erfolgen (Hinweis E 19.1.1994, 90/12/0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120059.X01Im RIS seit
25.01.2001