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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die Verweigerung einer Lenkerauskunft in Bezug auf Firmenfahrzeuge ist als ein Verstoß gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 zu werten. Das Erfordernis einer BESONDEREN Beziehung dieser Rechtsvorschriften zu dem zu entziehenden Gewerbe kennt das Gesetz nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000040129.X01Im RIS seit
19.03.2001