RS Vwgh 2000/9/27 2000/04/0129

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

50/01 Gewerbeordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Die Verweigerung einer Lenkerauskunft in Bezug auf Firmenfahrzeuge ist als ein Verstoß gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 zu werten. Das Erfordernis einer BESONDEREN Beziehung dieser Rechtsvorschriften zu dem zu entziehenden Gewerbe kennt das Gesetz nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040129.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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