RS Vwgh 2000/9/27 98/04/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2000
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §81 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/04/0115 E 19. März 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Eine in einem früheren Genehmigungsbescheid festgesetzte Betriebszeit einer Gastgewerbebetriebsanlage kann nur dann im Rahmen eines Verfahrens nach § 81 GewO 1994 erfolgreich abgeändert werden, wenn damit ua eine Änderung des Umfanges und der Betriebsweise der Anlage mit einem diesbezüglichen Antrag angestrebt wird, durch die eine Änderung des vorhandenen Emissionsausmaßes bewirkt werden kann (Hinweis: E 26.9.1995, 93/04/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998040093.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten