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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §81 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/04/0115 E 19. März 1996 RS 2Stammrechtssatz
Eine in einem früheren Genehmigungsbescheid festgesetzte Betriebszeit einer Gastgewerbebetriebsanlage kann nur dann im Rahmen eines Verfahrens nach § 81 GewO 1994 erfolgreich abgeändert werden, wenn damit ua eine Änderung des Umfanges und der Betriebsweise der Anlage mit einem diesbezüglichen Antrag angestrebt wird, durch die eine Änderung des vorhandenen Emissionsausmaßes bewirkt werden kann (Hinweis: E 26.9.1995, 93/04/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998040093.X02Im RIS seit
11.07.2001