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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §80 Abs5 Z1;Rechtssatz
In seinem E 14.3.1988, 87/12/0007, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Entziehungstatbestand des § 80 Abs 5 Z 1 BDG 1979 zum Ausdruck gebracht, dass das dem Beamten eingeräumte subjektive Recht an einer Naturalwohnung nicht mit Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung kraft Gesetzes, sondern erst mit der Rechtswirksamkeit des Entziehungsbescheides bzw mit dem darin genannten späteren Zeitpunkt erlischt. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des damaligen Beschwerdeführers über seine Wohnungsverhältnisse wurde im Rahmen der Entscheidung über die Entziehung schon deshalb als entbehrlich betrachtet, weil dieses Vorbringen nicht geeignet sei, den im Beschwerdefall angewandten Entziehungstatbestand, nämlich § 80 Abs 5 Z 1 BDG 1979, in Zweifel zu ziehen. Dem BDG lasse sich nämlich für diesen Fall nicht entnehmen, dass der von der Behörde herangezogene Entziehungstatbestand eine Interessensabwägung mit den dem betroffenen Beamten zustehenden Wohnmöglichkeiten voraussetze. Auf die Wohnungsverhältnisse sei vielmehr bei der Möglichkeit der Verlängerung der Räumungsfrist gemäß § 80 Abs 7 letzter Satz BDG 1979 Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120247.X01Im RIS seit
21.12.2000