RS Vfgh 2001/4/23 B457/01

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Veröffentlicht am 23.04.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung der Berufung gegen einen Bescheid betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1994 bis 1998.

Zur Begründung führt die beschwerdeführende Gesellschaft aus, daß es bei ihr im Gefolge des Ausbaus der U-Bahn-Linie U3 nach Simmering zu Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebes und zu hohen Verlusten in den Jahren 1997 bis 2000 (insgesamt S 3,5 Millionen) gekommen sei. Dies habe die liquiditätsmäßige Situation der Beschwerdeführerin extrem belastet, weshalb sie mit der Bezahlung des durch den bekämpften Bescheid entstandenen Rückstandes überfordert wäre.

Der Verfassungsgerichtshof teilt die Einschätzung der belangten Behörde, daß bei dieser Sachlage die Einbringlichkeit der Forderung keineswegs gesichert erscheint. Ist aber die Einbringlichkeit gefährdet, so stehen schon deshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B457.2001

Dokumentnummer

JFR_09989577_01B00457_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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