RS Vwgh 2000/9/27 2000/07/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs4;

Rechtssatz

Auch wenn die Erstbehörde keine Entschädigung festsetzt, stellt dies eine Entscheidung über die Entschädigung iSd § 117 Abs 1 WRG dar. Mit dem Unterbleiben einer Entschädigungsfestsetzung wird eine Entscheidung des Inhalts getroffen, dass keine Entschädigung gebührt (Hinweis E 10.6.1997, 96/07/0205).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070228.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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