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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117 Abs1;Rechtssatz
Auch wenn die Erstbehörde keine Entschädigung festsetzt, stellt dies eine Entscheidung über die Entschädigung iSd § 117 Abs 1 WRG dar. Mit dem Unterbleiben einer Entschädigungsfestsetzung wird eine Entscheidung des Inhalts getroffen, dass keine Entschädigung gebührt (Hinweis E 10.6.1997, 96/07/0205).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000070228.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016