RS Vwgh 2000/9/27 98/12/0057

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §13;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §30a idF 1981/068;
StGdBG OÖ 1956 §2 Abs1;

Rechtssatz

Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus dem gemäß § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 13 DVG 1984 anwendbaren § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist oder die Voraussetzungen des § 13 DVG 1984 vorliegen. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (Hinweis E 27.2.1989, 88/12/0219). Im Zusammenhang mit der Neubemessung einer Zulage führte der Verwaltungsgerichtshof (Hinweis E 27.5.1991, 91/12/0038) aus, es sei maßgebend, welcher Sachverhalt der letzten bescheidmäßigen und rechtswirksam gewordenen Entscheidung über den Zulagenanspruch zu Grunde gelegen ist, also welche Tätigkeit des Beamten für die Gebührlichkeit der Zulage entscheidend war. Nur dann, wenn in diesem Sachverhalt, also in der Tätigkeit des Beamten im Rahmen seiner Verwendung, eine nicht bloß unwesentliche Änderung eingetreten sei, werde die Rechtswirksamkeit des seinerzeitigen Zuerkennungsbescheides bzw Bemessungsbescheides beseitigt.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120057.X03

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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