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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §58 Abs3;Rechtssatz
Gem Art 5 des Rechtshilfevertrages Österreich - BRD, BGBl 1955/249, sind für das Verfahren "die Vorschriften anzuwenden, die für die von dem Finanzamt verwalteten Abgaben gelten". Daraus ergibt sich, dass für die Durchführung des Rechtshilfeersuchens hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Vorschriften sowie der Vorschriften über die Zuständigkeit die Bestimmungen des FinStrG anwendbar sind. Neben den im genannten Rechtshilfevertrag enthaltenen Einschränkungen und Grenzen der Rechtshilfe zwischen Österreich und Deutschland kommen damit auch die verfahrensrechtlichen Beschränkungen des FinStrG zur Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997140112.X02Im RIS seit
11.07.2001