RS Vwgh 2000/9/27 98/04/0093

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §81 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/04/0115 E 19. März 1996 RS 1

Stammrechtssatz

§ 81 GewO 1994 ermächtigt nicht, die erteilte Genehmigung abzuändern oder zu beheben und insofern die bestehende bescheidmäßige Regelung einer Reform zu unterziehen, sondern lediglich die bisher bescheidmäßig nicht geregelte Sache - nämlich die nach § 81 GewO 1994 genehmigungspflichtige "Änderung" - einer solchen Regelung (erstmals) zu unterziehen (Hinweis E 23.4.1991, 88/04/0029 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998040093.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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