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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge, weil der angefochtene Bescheid einem Vollzug nicht zugänglich ist.
Durch Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (vom 01.03.01) wurde der Termin der mündlichen Verhandlung anberaumt (§52 Abs1 Sbg LandesbeamtenG 1987). Der Bescheid kann insofern keine (nachteiligen) Rechtswirkungen mehr entfalten, da - nach den Angaben des Beschwerdeführers - "mit Verfahrensanordnung vom 15. März 2001 die mündliche Verhandlung anberaumt und das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über (die Beschwerde gegen) den Einleitungsbescheid vom 24. November 2000 ausgesetzt wurde."
In Spruchpunkt II werden die "Anschuldigungspunkte bestimmt an(ge)führt" (§52 Abs2 Sbg LandesbeamtenG 1987), und in dem auf diesen Spruchpunkt bezogenen Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides werden die Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens dargestellt. Auch wenn dieser Teil der Begründung für sich allein betrachtet bereits wie eine Feststellung der tatsächlichen Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer formuliert ist, kann der angefochtene Bescheid auch diesbezüglich keine nachteiligen Rechtswirkungen entfalten; insbesondere trifft die Behauptung des Beschwerdeführers, er könne unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides zu den Anschuldigungspunkten als jemand bezeichnet werden, der gegen seine Dienstpflicht verstoßen habe, ohne dass darin eine tatsachenwidrige Darstellung enthalten wäre, nicht zu: Aus dem Gebot der Erschließung des normativen Inhaltes eines Aktes aus Spruch und Begründung, die als Einheit zu betrachten sind, ergibt sich, dass durch den Bescheid lediglich Anschuldigungen festgehalten werden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B593.2001Dokumentnummer
JFR_09989577_01B00593_01