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58/01 BergrechtNorm
BergG 1975 §138 Abs1;Rechtssatz
Nach dem zu keinem Zweifel Anlass gebenden Wortlaut des § 204 MinroG 1999 sieht das Mineralrohstoffgesetz nicht nur für nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes genehmigte Abbaue von mineralischen Rohstoffen, die ab dem 1.Jänner 1999 zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählen, von dem Erfordernis von Genehmigungen nach den §§ 83 und 116 MinroG 1999 ab, sondern auch in jenen Fällen, in denen ein Hauptbetriebsplan im Sinne des Berggesetzes 1975 aus den in § 138 Abs 1 letzter Satz leg cit genannten Gründen nicht aufzustellen war. Nach dieser zuletzt genannten Gesetzesstelle hatte der Bergbauberechtigte für Bergbaubetriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen, bei denen regelmäßig weniger als 40 Arbeitnehmer tätig sind (Kleinbetriebe), keine Hauptbetriebspläne aufzustellen, es sei denn, die Aufstellung solcher ist nach Abs 2 angeordnet worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000040098.X01Im RIS seit
02.07.2001