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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/21/0515 E 19. Februar 1997 RS 5 (hier Antrag nach § 81 GewO 1994)Stammrechtssatz
Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (Hinweis E 21.1.1994, 93/09/0406). Die Behörde darf nämlich nur über die durch Antrag umschriebene Angelegenheit (§ 59 Abs 1 AVG) entscheiden, nur darauf bezieht sich die Rechtskraft ihres Bescheides (hier: der Fremde hat keinen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt, die Beh war nicht verhalten den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz in einen Sichtvermerksantrag umzudeuten und diesen an die Fremdenpolizeibehörde abzutreten).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998040093.X03Im RIS seit
11.07.2001