RS Vwgh 2000/9/27 98/12/0054

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs3 idF 1997/I/061;

Rechtssatz

Zur Beantwortung der Frage nach der besonderen Bedeutung einer Vortätigkeit des Beamten ist festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vordienstzeit besorgt wurden, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten hiebei erworben wurden. Andererseits ist festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Anrechnungswerber auf dem Dienstposten, auf den er aufgenommen wurde, und zwar im ersten Halbjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, zu verrichten hatte, inwieweit sein Verwendungserfolg in diesem Rahmen über dem vom Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit lag und ob die Vortätigkeit für diesen Verwendungserfolg als Beamter ursächlich war. Trifft dies alles zu und wäre der durch die Vortätigkeit verursachte Verwendungserfolg ohne diese nur in einem beträchtlich geringerem Maß gegeben gewesen, dann ist die Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs 3 GehG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120054.X02

Im RIS seit

25.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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