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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §111;Rechtssatz
Die fehlende Zurechenbarkeit der Androhung der Zwangsstrafe gem § 56 Abs 2 FinStrG iVm § 111 BAO ist dem Fehlen einer Androhung gleichzuhalten. Indem die belBeh im Instanzenzug eine Zwangsstrafe festgesetzt hat, ohne dass dieser Festsetzung eine wirksame Androhung vorausgegangen war, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997140112.X05Im RIS seit
11.07.2001