RS Vwgh 2000/9/27 2000/04/0088

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §13;
B-VG Art8;
VStG §51a;

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Person nur gebrochen Deutsch spricht und auch Mühe hat, ihren eigenen Namen richtig zu schreiben, zeigt keineswegs die Notwendigkeit auf, dass sie in einem behördlichen Verfahren des Beistandes eines Rechtsanwaltes bedarf. Es lässt sich daraus vielmehr lediglich die Notwendigkeit der Beiziehung einer Person ableiten, die sie sprachlich versteht und die bereit ist, für sie schriftliche Eingaben an die Behörde zu verfassen.

Schlagworte

Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040088.X01

Im RIS seit

05.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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