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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Vorschreibung von Kommunalsteuer sowie eines Säumniszuschlags.
Zur Begründung führt die beschwerdeführende Gesellschaft aus, daß sie sich nach Durchführung und Aufhebung eines Ausgleichsverfahrens in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen befinde.
Das Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie vielmehr darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §160 WAO zu beantragen - in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B402.2001Dokumentnummer
JFR_09989577_01B00402_01