RS Vfgh 2001/4/23 B402/01

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Veröffentlicht am 23.04.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung von Kommunalsteuer sowie eines Säumniszuschlags.

Zur Begründung führt die beschwerdeführende Gesellschaft aus, daß sie sich nach Durchführung und Aufhebung eines Ausgleichsverfahrens in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen befinde.

Das Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie vielmehr darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §160 WAO zu beantragen - in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B402.2001

Dokumentnummer

JFR_09989577_01B00402_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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