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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die erste Einbehaltung des Übergenusses, die auch im Gehaltszettel klar zum Ausdruck kommt, stellt die Geltendmachung des Ersatzanspruches gegenüber dem Beamten dar. Die Rechtsauffassung, die auf das Datum des erstinstanzlichen Bescheides abstellt, ist durch das Gesetz nicht gedeckt. Vielmehr sind gemäß § 13a Abs 2 erster Satz GehG die rückforderbaren Leistungen in erster Linie durch Abzug von den nach dem GehG gebührenden Leistungen hereinzubringen und ist nach § 13a Abs 3 GehG die Verpflichtung zum Ersatz nur auf Verlangen des Beamten mit Bescheid festzustellen. Steht fest, dass der strittige Übergenuss dem Grunde nach bezeichnet gegenüber dem Beamten sowohl mündlich als auch dann schriftlich geltend gemacht worden ist und der Beamte bereits auf Grundlage der mündlichen Information seinen Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch gestellt hat, liegt ein Mangel an Bestimmtheit nicht vor.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120059.X02Im RIS seit
25.01.2001