RS Vwgh 2000/9/27 2000/04/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/17/0366 B 23. September 1994 RS 4

Stammrechtssatz

Nach stRspr des VwGH ist die Feststellung der Gesetzwidrigkeit eines angefochtenen Bescheides nicht das bestimmungsgemäße Ziel des außerordentlichen Rechtsmittels der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, sondern (lediglich) der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides erreicht wird (Hinweis B 25.9.1990, 86/04/0238; B 19.6.1990, 88/04/0068).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040001.X02

Im RIS seit

07.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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