RS Vwgh 2000/9/27 2000/04/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2000
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
58/02 Energierecht

Norm

MinroG 1999 §116;
MinroG 1999 §204;
MinroG 1999 §83;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 204 MinroG 1999 sind den Nachbarn subjektive Rechte, die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach den §§ 83 und 116 MinroG 1999 zu berücksichtigen wären, nicht eingeräumt (hier: die Nachbarn konnten daher durch die Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung eines Aufschluss- und Abbauplanes durch den angefochtenen Bescheid auch unter Berücksichtigung der tragenden Gründe dieser Entscheidung in den als Beschwerdepunkt erkennbar geltend gemachten Rechten nicht verletzt werden; die Beschwerde der Nachbarn war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040098.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten