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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
AWG 1990 §29;Rechtssatz
Die DeponieV 1996 stützt sich ua auf § 29 AWG 1990. Dass
§ 31b Abs 4 WRG die DeponieV 1996 anspricht, ergibt sich zweifelsfrei aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Wasserrechtsgesetznovelle Deponien (400 Blg NR XX GP). Dort wird zu
§ 31b Abs 3 - in dieser Bestimmung fand sich in der Regierungsvorlage der Text des nunmehrigen § 31b Abs 4 WRG - ausgeführt, wesentlich sei die den Kern der Neuregelung bildende Verbindung zur DeponieV 1996, womit diese als Stand der Deponietechnik generell im WRG Geltung erlange.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000070075.X02Im RIS seit
12.11.2001