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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Aus einer Zusammenschau der § 111 Abs 3, § 117 Abs 1 und Abs 7 WRG ergibt sich, dass dann, wenn in einem Übereinkommen nach § 111 Abs 3 WRG Leistungen enthalten sind, die als "Entschädigungsleistungen" oder "Ersatzleistungen oder Beitragsleistungen" im Sinne von § 117 WRG zu deuten sind, darüber im Streitfall gem § 117 Abs 7 WRG ohne vorherige Befassung der Wasserrechtsbehörde ausschließlich das ordentliche Gericht entscheidet.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000070045.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011