RS Vwgh 2000/9/27 2000/07/0045

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs7;

Rechtssatz

Aus einer Zusammenschau der § 111 Abs 3, § 117 Abs 1 und Abs 7 WRG ergibt sich, dass dann, wenn in einem Übereinkommen nach § 111 Abs 3 WRG Leistungen enthalten sind, die als "Entschädigungsleistungen" oder "Ersatzleistungen oder Beitragsleistungen" im Sinne von § 117 WRG zu deuten sind, darüber im Streitfall gem § 117 Abs 7 WRG ohne vorherige Befassung der Wasserrechtsbehörde ausschließlich das ordentliche Gericht entscheidet.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070045.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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