RS Vwgh 2000/9/27 2000/04/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
ZustG §16 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0264 E 24. Oktober 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Geht die Berufungsbehörde auf Grund des Zustellnachweises von einer zulässigen Ersatzzustellung nach § 16 Abs 1 ZustG aus, so hat sie dem Rechtsmittelwerber, der ein (ausgehend von einer Zustellung am Tag der vorgenommenen Ersatzzustellung - objektiv) verspätetes Rechtsmittel einbringt, auch dann Parteiengehör zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu gewähren, wenn das Rechtsmittel keine Darlegungen zur Rechtzeitigkeit enthält und die in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften nicht ausdrücklich entsprechende Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels vorschreiben.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040117.X02

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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