RS Vwgh 2000/9/27 99/12/0247

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §80;
GehG 1956 §24a;
GehG 1956 §24b;
GehG 1956 §24c;

Rechtssatz

Nach § 80 BDG 1979, §§ 24a bis 24 c GehG ist für den Fall des Entzuges einer Naturalwohnung weder die Verpflichtung zur Zuweisung einer Ersatzwohnung noch eine Abfindung vorgesehen. Mangels einer gesetzlichen Deckung besteht daher von vornherein kein derartiger Anspruch des Beamten. Bei den in § 80 BDG 1979 geregelten Sachleistungen handelt es sich auch nicht um einen Naturallohn. Die Bezüge und Nebengebühren sind im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vielmehr im Gesetz taxativ genannt; Bezugsansprüche bestehen nur auf Grund von Vorschriften (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl beispielsweise das E 25.1.1995, 94/12/0242, VwSlg 14206 A/1995, oder die bei Zach, Gehaltsgesetz, Allgemein, lit m, wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Einräumung einer Naturalwohnung ist außerhalb des Anspruches auf Besoldung zu sehen; der Bedienstete hat dafür eine Vergütung zu leisten. Es kann daher im Entzug einer Naturalwohnung keinesfalls eine Gehaltskürzung für den Beamten gesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120247.X02

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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