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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein rechtskräftiges Straferkenntnis kann eine Bindung nur gegenüber jenen Parteien bewirken, denen gegenüber es ergangen ist. Ist es gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH ergangen, nicht aber gegenüber dieser, so scheidet Bindung an das Straferkenntnis gegenüber dieser aus.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000070075.X01Im RIS seit
12.11.2001