RS Vwgh 2000/9/27 2000/07/0075

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
VStG §9;
VwRallg;
WRG 1959 §137 Abs3 litf;

Rechtssatz

Ein rechtskräftiges Straferkenntnis kann eine Bindung nur gegenüber jenen Parteien bewirken, denen gegenüber es ergangen ist. Ist es gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH ergangen, nicht aber gegenüber dieser, so scheidet Bindung an das Straferkenntnis gegenüber dieser aus.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070075.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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