RS Vwgh 2000/9/27 2000/04/0001

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
VwGG §63 Abs1 idF 1995/470;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Kostenentscheidung hatte § 58 Abs 2 VwGG (in der Fassung BGBl I Nr 88/1997) zum Tragen zu kommen. Welcher Partei Kosten zuzusprechen sind, hängt dabei davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre. Würde die Entscheidung über diese Frage einen - angesichts der weggefallenen Beschwer - unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes erfordern, kann der Verwaltungsgerichtshof die Kostenfrage nach freier Überzeugung entscheiden. Die prognostische Einschätzung des voraussichtlichen Ausganges des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens trägt die Kostenentscheidung, erzeugt jedoch sonst keine Bindungswirkung.

Schlagworte

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040001.X04

Im RIS seit

07.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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