RS Vfgh 2001/4/25 B631/01

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Gesundheitswesen
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe

Rechtssatz

Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung des Antrags. Insbesondere fehlen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die erkennen ließen, weshalb für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Verhängung einer Geldstrafe idH von S 3.000,-- (zuzüglich eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens idH von insgesamt S 900,--) wegen Verstoßes gegen das ArzneiwareneinfuhrG.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B631.2001

Dokumentnummer

JFR_09989575_01B00631_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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