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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung des Antrags. Insbesondere fehlen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die erkennen ließen, weshalb für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Verhängung einer Geldstrafe idH von S 3.000,-- (zuzüglich eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens idH von insgesamt S 900,--) wegen Verstoßes gegen das ArzneiwareneinfuhrG.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B631.2001Dokumentnummer
JFR_09989575_01B00631_01