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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AHG 1949 §11;Rechtssatz
Das Unterbleiben einer Sachentscheidung hindert das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 11 AHG zu stellen. Rechtspositionen, die ausschließlich im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, zählen nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung oder zur Beschwerdeführung (Beschwerdefortführung) im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert (Hinweis B 22.3.2000, 99/03/0452).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000040001.X03Im RIS seit
07.11.2001Zuletzt aktualisiert am
29.12.2011