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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Rechtssatz
Eine Glaubhaftmachung hat im Gegensatz zur Beweisführung nur den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998160343.X02Im RIS seit
11.07.2001