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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Auch unter Bedachtnahme auf die stRsp des VwGH, wonach das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu Gewähr leisten, sind Erwägungen dahingehend, dass das Klagebegehren "bloß nach seiner äußeren Form" auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet war, in der Sache aber eine bestimmte Geldforderung zum Gegenstand hatte, unangebracht. Entscheidend ist allein, dass der Kläger von der Beklagten nicht die Rückzahlung des Kaufpreises, sondern die Freilassung des Treuhandbetrages durch Abgabe der geforderten Willenserklärung begehrt hat. Damit lag es aber an ihm, den Streitgegenstand gem § 59 JN zu bewerten und war der Kostenbeamte an diese Bewertung gebunden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160212.X04Im RIS seit
24.10.2001